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Hansa Rostock: Strafen-Katalog vom DFB

Unter anderem muss der FCH 20.000 Euro zahlen und ein Fangnetz anbringen.

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Hansa Rostock: Strafen-Katalog vom DFB
Foto: Patrick Franck
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Der FC Hansa Rostock wurde jetzt vom Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) nach mündlicher Verhandlung wegen zwölf Fällen eines unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger, drei davon in Tateinheit mit einem unzureichenden Ordnungsdienst, zu mehreren Strafen verurteilt:

- Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 20.000 Euro

- Anbringen von Fangnetzen vor der Südtribüne inklusive des Blocks 27A ab dem ersten Heimspiel der kommenden Saison 2014/2015

- Mitsendung eigener Ordner in ausreichender Anzahl bei Auswärtsspielen des FC Hansa (ab Rechtskraft des Urteils)

- Verpflichtung, die Verwendung von Bannern mit verunglimpfenden Inhalten zu verhindern

- Teilausschluss der Hansa-Fans bei einem Heimspiel durch Schließung der Südtribüne auf Bewährung (acht Monate)

Zur Begründung des Urteils sagte Richter Stephan Oberholz: "Für den Verein sprechen seine präventiven Bemühungen. Es ist hervorzuheben, was Hansa insbesondere im sozialpädagogischen Bereich leistet. Daher hat das Sportgericht die Möglichkeit der Aussetzung des Teilausschlusses zur Bewährung gesehen und zu Gunsten des Vereins wahrgenommen. Eine andere Frage ist die des Umgangs mit den Störern. Hier sehen wir den Kurs des Appellierens grundsätzlich positiv. Aber dieser Kurs hat Grenzen - und diese sind hier erreicht. Wir erwarten vom Verein, dass er künftig deutlich mehr hinsichtlich der Identifizierung der konkreten Störer unternimmt. Was das Werfen von Gegenständen in Richtung des Spielfeldes betrifft, können wir nicht weiter abwarten, das Risiko ist viel zu groß. Deswegen ist die Installierung eines Fangnetzes vor der Südtribüne als Bewährungsauflage die einzig verbleibende Möglichkeit, die Gefahr für Spieler und Schiedsrichter einzudämmen."

Rainer Friedrich Vorstand Prävention/Stadionmanagement beim FCH: „Wir sind enttäuscht, dass das Gericht unseren Einlassungen nicht umfänglich Rechnung getragen hat und insofern ist das Urteil für uns nicht befriedigend. Wir werden nun all unsere Möglichkeiten prüfen und können gegebenenfalls innerhalb von sieben Tagen in Berufung gehen.“

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